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Verein

Vorgeschlagene Vereinsstatuten und 13 Fragen zur Satzungsänderung des FC Wacker Innsbruck

Der FC Wacker Innsbruck stellt hiermit seinen Mitgliedern die vorgeschlagenen Statutenänderungen, die bei der ordentlichen Generalversammlung am 9. November zur Abstimmung kommen, zur Verfügung.

Die geänderten Passagen in den Statuten sind für Sie grün hinterlegt.
pdf Vorlage der Statutenänderungen bei der GV 2007 56.82 Kb

13 Fragen zur Satzungsänderung des FC Wacker Innsbruck:

1. Frage: Kann der Beirat den Vereinsnamen ändern?
Antwort:
Nein, dies ist und bleibt eine Sache der Mitgliederversammlung. Ergänzend muss man dazu sagen, dass die Sponsoren bereits bisher ganz offensichtlich mit dem Vereinsnamen einverstanden waren, denn kein Sponsor hat die Umbenennung in „FC Wacker Innsbruck“ beanstandet.

2. Frage: Kann der Beirat die Vereinsfarben ändern?
Antwort:

Nein, dies ist und bleibt eine Sache der Mitgliederversammlung. Ergänzend muss man dazu sagen, dass die Sponsoren bereits bisher ganz offensichtlich mit den Vereinsfarben einverstanden waren, denn kein Sponsor hat die Festlegung auf die Farben Grün-Schwarz beanstandet.

3. Frage: Kann der Beirat die Struktur des Mitgliedervereins ändern?
Antwort:
Nein, dies ist und bleibt eine Sache der Mitgliederversammlung, welche diese Frage als Hüterin der Statuten allein entscheiden kann.

Obmann Gerhard Stocker zum Mitgliederverein:
{mp3}stocker_aengste{/mp3}

4. Frage: Kontrolliert der Beirat die Mitgliederversammlung?
Antwort:
Nein, der Beirat kontrolliert die Geschäftsführung (für die der Vorstand verantwortlich ist), nicht aber die Mitgliederversammlung.

5. Frage: In welchen Angelegenheiten benötigt der Vorstand die Zustimmung des Beirates?
Antwort:
– Der Abschluss von Verträgen mit Leitenden Angestellten;
– Die Abberufung von Leitenden Angestellten; 

– Die Festlegung von Grundsätzen über die Entlohnung sowie die Gewährung von Prämien, Gewinn- oder  Umsatzbeteiligungen an Spieler und Leitende Angestellte;

– Investitionen, die € 50.000,– im einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen;

– Die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die € 50.000,– im einzelnen und insgesamt in einem   Geschäftsjahr übersteigen;

– Die Gewährung von Darlehen und Krediten, soweit sie nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört;

– Der Voranschlag für das nächste Finanzjahr.


Obmann Gerhard Stocker zum Beirat:
{mp3}stocker_beirat{/mp3}

6. Frage: Was bedeutet Zustimmung?
Antwort:

„Zustimmung“ bedeutet in den angeführten Angelegenheiten, dass der Vorstand einen Vorschlag dem Beirat zur Genehmigung vorlegt. Erteilt der Beirat die Genehmigung, kann der Vorschlag vom Vorstand umgesetzt werden.
„Zustimmung“ bedeutet nicht, dass der Beirat in den angeführten Angelegenheiten eine Entscheidung anstelle des Vorstandes treffen kann. Das heißt z. B dass der Beirat den Sportdirektor als leitenden Angestellten nicht anstellt, er muss jedoch seine Zustimmung zu dem vom Vorstand ausgearbeiteten Vertrag geben.

7. Frage: Was ist, wenn der Beirat einem Vorschlag nicht zustimmt?
Antwort:
In diesem Fall muss der Vorstand – am besten in Abstimmung mit dem Beirat – eine andere Lösung finden.

8. Frage: Kann der Beirat auf diese Weise den Vorstand und damit den Verein lähmen, indem er einfach die Zustimmung zu allen Beschlüssen verweigert?
Antwort:

Theoretisch ja. Praktisch nein. Der Beirat ist wie der Vorstand ein Organ des Vereines. Als solches unterliegt er einer entsprechenden Sorgfaltspflicht und auch einer Haftung. Wenn der Beirat mutwillig und zum Schaden des Vereins Beschlüsse blockiert, kann er dafür haftbar gemacht werden.

Dazu kommt noch folgender Umstand: Der Beirat setzt sich aus Vertretern der Sponsoren des Vereins zusammen. Das Hauptinteresse eines Sponsors ist es, mit seiner Investition (dem Sponsorbeitrag) einen für ihn positiven Werbeeffekt zu erzielen. Die Handlungsunfähigkeit des Vereins aufgrund einer mutwilligen Blockadepolitik des Beirates würde ausschließlich einen negativen Werbeeffekt verursachen. Das würde aber, wie angeführt, den Eigeninteressen des Beirats und Sponsors widersprechen.

Obmann Gerhard Stocker zur Aufgabe:
{mp3}stocker_alltag{/mp3}

9. Frage: In welchen Angelegenheiten muss der Beirat angehört werden?
Antwort:

– Der Beirat ist vor dem Abschluss von Verträgen mit Sponsoren anzuhören.
– Der Beirat ist vor der Festlegung oder Änderung allgemeiner Grundsätze der Vereinspolitik anzuhören.

10. Frage: Was bedeutet Anhörung?
Antwort:

„Anhörung“ bedeutet, dass der Beirat in diesen beiden Angelegenheiten seine Meinung kundtun darf. Wenn gegen die Meinung des Beirates entschieden wird, kann der Beirat dagegen nichts unternehmen.

11. Frage: Was soll dieses Anhörungsrecht bringen?
Antwort:
Wie erwähnt, ist es das Hauptinteresse eines Sponsors, mit seiner Investition (dem Sponsorbeitrag) einen für ihn positiven Werbeeffekt zu erzielen.

– Der Abschluss von Verträgen mit bestimmten Sponsoren könnte daher den Interessen einzelner oder aller Sponsoren   widersprechen. Wenn zum Beispiel eine Bank bereits Sponsor ist, wird sie wenig Interesse daran haben, dass eine weitere Bank Sponsor wird. Seriöse Unternehmen könnten die Beteiligung bestimmter Sponsoren (z. B. „Golden Time“) kritisch sehen. Allfällige Bedenken sollen die Sponsoren daher im Rahmen ihres Anhörungsrechtes über den Beirat dem Vorstand und der Mitgliederversammlung mitteilen dürfen.

– Die allgemeinen Grundsätze der Vereinspolitik sind sozusagen die Geschäftsgrundlage für das Verhältnis zwischen dem Verein und den Sponsoren.

Wenn der FC Wacker Innsbruck von der bisherigen Vereinspolitik grundsätzlich abgehen wollte, so sollen die Sponsoren allfällige Bedenken ebenfalls im Rahmen ihres Anhörungsrechtes über den Beirat dem Vorstand und der Mitgliederversammlung mitteilen dürfen.

12. Frage: Was darf der Beirat sonst noch?
Antwort:

Nichts. Dem Beirat kommen außer den angeführten Zustimmungs- und Anhörungsrechten keine weiteren Kompetenzen zu. Mit anderen Worten: Die Aufgaben des Beirates sind in der Satzung abschließend geregelt. Alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich dem Vorstand oder dem Beirat übertragen sind, kommen der Mitgliederversammlung zu.

13. Frage: Warum soll man den Sponsoren über den Beirat ein Mitspracherecht einräumen – dient die Einrichtung des Beirates nur den Interessen der Sponsoren?
Antwort:

Nein. Sowohl der Verein und seine bereits bestehenden Organe als auch die Sponsoren profitieren davon.

– Die Sponsoren profitieren davon, da ihnen über den Beirat ein Mitbestimmungsrecht in wichtigen finanziellen Angelegenheiten eingeräumt wird. Insbesondere jene Sponsoren, die ein längerfristiges Engagement planen, haben ein Interesse daran, dass ihre Investitionen (Sponsorbeiträge) größtmöglichen Nutzen (einen positiven Werbeeffekt) stiften. In diesem Sinn erscheint ein Mitbestimmungsrecht in wichtigen finanziellen Angelegenheiten gerechtfertigt.

– Der Vorstand profitiert davon, da die Verantwortung für die Verwendung der Finanzmittel nicht mehr bei ihm allein liegt, denn zu dem Zustimmungsrecht des Beirates zu den angeführten Geschäften kommt die Verantwortung (und Haftung) der Beiratsmitglieder dafür, dass sie die ihnen übertragenen Kontrollaufgaben zum Wohle des Vereins auch entsprechend ausüben.

– Der Verein (und damit die Mitglieder) profitiert davon, da die Verwendung der Finanzmittel noch strenger als bisher kontrolliert wird und Fehlentwicklungen wie jene, die zum Konkurs des FC Tirol geführt haben, ausgeschlossen werden können.

Obmann Gerhard Stocker sieht es positiv:
{mp3}stocker_positiv{/mp3}

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