Aufgrund der öffentlich stattfindenden Spekulationen rund um die Zukunft des FC Wacker Innsbruck gibt der Verein folgende Vorgehensweise, die dem bestehenden Statut entspricht, bekannt:
Im ersten Schritt bedarf es der Vorlage der gewünschten Statutenänderungen und der verbindlichen Finanzierungszusagen in schriftlicher Form durch das Land Tirol.
Nach Prüfung der Unterlagen durch den Vorstand des FC Wacker Innsbruck besteht die Möglichkeit, eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen. Jedoch erst nach Ablauf einer Sperrfrist von 21 Tagen.
Gerhard Stocker dazu: „Im Moment herrscht die Meinung vor, dass die Einberufung einer Generalversammlung zwingend notwendig ist. Wir sind jedoch gemeinsam mit den politischen Hauptveranwortlichen darum bemüht eine konsensorientierte Lösung zu finden, die auch ohne Generalversammlung eine positive Zukunft des FC Wacker Innsbruck gewährleistet.“
Auszug aus dem bestehenden Statut des FC Wacker Innsbruck:
„Eine außerordentliche Generalversammlung ist innerhalb von drei Monaten vom Vorstand einzuberufen…..()….. Der Tag der ordentlichen bzw. außerordentlichen Generalversammlung ist allen Mitglieder mindestens 21 Tage vorher schriftlich oder durch eine Einschaltung in den örtlichen Medien bekannt zugeben. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen.“